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OGH: Altersteilzeit
• 1. Bei vorzeitiger Arbeitgeberkündigung während einer geblockten Altersteilzeit ist dem Arbeitnehmer das im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitguthaben in Anwendung des § 19e AZG unter Zugrundelegung eines Zuschlages von 50 % abzugelten.
• 2. Die Berücksichtigung des vom Arbeitgeber gezahlten Lohnausgleichs bei der Berechnung der Abgeltung richtet sich nach der konkreten Altersteilzeitvereinbarung; wird in dieser Vereinbarung nur auf volles Entgelt Bezug genommen und ist keine Aufsplitterung dieses Entgelts in das Teilentgelt für die verminderte Arbeitszeit einerseits und den Lohnausgleich andererseits ersichtlich, so ist der bis zur Kündigung bezahlte Lohnausgleich in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Abgeltung des Zeitguthabens einzubeziehen. - (§ 19e AZG; § 27 AlVG)
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