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ASoK 7, Juli 2005, Seite 236

OGH: Diskriminierung / Geschlecht

1. Die unmittelbare Wirkung des Art. 141 EGV führt im Falle eines Verstoßes zur (Teil-)Unwirksamkeit von Kollektivverträgen. Art. 141 EGV sanktioniert nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Diskriminierungen.

2. Eine kollektivvertragliche Regelung, die Angestellten, welche überwiegend an Bildschirmarbeitsplätzen verwendet werden, eine Erschwerniszulage nur dann zugesteht, wenn die betreffende Tätigkeit zu mehr als der Hälfte der Normalarbeitszeit ausgeübt wird, widerspricht dem Verbot der mittelbaren Diskriminierung nach dem Geschlecht i. S. d. Art. 141 EGV, sofern die vorliegende Entgeltdifferenzierung nicht sachlich gerechtfertigt werden kann. - (Art. 141 EGV; GlBG; § 68 ASchG)

"Im vorliegenden Fall indiziert die Tatsache, dass wesentlich mehr weibliche Arbeitnehmerinnen als männliche Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt sind und daher nicht in den Genuss der Erschwerniszulage kommen, dass eine mittelbare Diskriminierung vorliegt. Somit wäre es Sache des Arbeitgebers, aufzuzeigen, dass eine sachliche Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung gleichwertiger Arbeit gegeben ist (EuGH Rs. C-127/92, S. 237Enderby u. a.). Die beklagte Partei verweist - neben dem umstrittig auch auf die Klägerinnen ...

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