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ASoK 7, Juli 2005, Seite 235

OGH: Arbeitskräfteüberlassung

Die pauschalierende Regelung über den erhöhten Überlassungslohn bei der Überlassung von Arbeitskräften an bestimmten Referenzverbänden angehörende Betriebe in Abschnitt IX Punkt 3 Abs. 2 S. 236des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung erfasst regelmäßig auch die in einem Beschäftiger-Kollektivvertrag vorgesehenen "Einmalzahlungen", die als allgemeine Lohnerhöhungen zu qualifizieren sind, sodass der überlassene Arbeitnehmer neben dem erhöhten Überlassungslohn nicht noch zusätzlich eine solche Einmalzahlung verlangen kann. - (§ 10 Abs. 1 AÜG; Abschnitt IX Punkt 3 Abs. 2 Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung)

"Wie sich auch aus der in Anhang IV enthaltenen Verpflichtung der Kollektivvertragspartner zur entsprechenden Angleichung der Erhöhungsprozentsätze für die Überlassung von Arbeitnehmern an den Referenzverbänden angehörende Betriebe ergibt, ist ihnen durchaus zu unterstellen, sich bei Abschluss des Kollektivvertrages einen ausreichenden Überblick über das Lohnniveau in den verschiedenen Branchen verschafft und eine pauschalierende Berücksichtigung in den festgelegten Erhöhungsprozentsätzen angestrebt zu haben. Dass die Kollektivvertragspartner eine so...

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