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ASoK 7, Juli 2005, Seite 231

2. Änderungen im Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz (APSG) im inhaltlichen Zusammenhang mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005:

Mag. Erwin Rath

Geplante Änderung im Wehrgesetz 2001 - Zugang für wehrpflichtige Männer zum Ausbildungsdienst:

Die Regierungsvorlage eines Wehrrechtsänderungsgesetzes 2005 - WRÄG 2005 (949 BlgNR 22. GP) sieht im Wehrgesetz 2001 u. a. vor, den derzeit ausschließlich für Frauen vorgesehenen freiwilligen Ausbildungsdienst zur Sicherstellung eines entsprechenden Personalnachwuchses (etwa im Bereich der Offiziersfunktionen des Bundesheeres) auch für Männer grundsätzlich zugänglich zu machen (vgl. § 38b Wehrgesetz 2001 i. d. F. RV). Nach den Erläuterungen sollen mit der geplanten Öffnung des Zugangs für Männer zum Ausbildungsdienst aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen die S. 232gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie für Frauen hinsichtlich des Ausbildungsdienstes geschaffen werden. Im § 38b Abs. 8 Wehrgesetz 2001 i. d. F. RV ist daher in einer Generalklausel vorgesehen, dass auf Wehrpflichtige, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, die für Frauen hinsichtlich dieses Wehrdienstes gelten, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Zu diesen Vorschriften zählen nach den Erläuterungen auch die diesbezüglichen Bestimmungen des APSG.

Dementsprech...

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