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ASoK 7, Juli 2005, Seite 228

1. Update Dienstleistungsscheck

Mag. Beate Saurugger

Mit BGBl. I Nr. 45/2005 wurden das Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) erlassen sowie das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Sozialgerichtsgesetz geändert. In-Kraft-Treten: . Vorbereitungshandlungen zur Durchführung des DLSG können bereits derzeit begonnen werden.

Gegenüber dem Begutachtungsentwurf des Dienstleistungsscheckgesetzes (ASoK 2/2005, 68 ff.) kam es im Zuge der Gesetzwerdung zu folgenden Änderungen bzw. Klarstellungen:

1.1. Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG)

1.1.1. Geltungsbereich (§ 1)

Vom DLSG werden nur Arbeitsverhältnisse von Hausgehilfen i. S. d. Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes (einfache Tätigkeiten), nicht aber von Hausangestellten erfasst.

Urlaubsersatzleistungen und aliquot gebührende Sonderzahlungen sind Entgeltbestandteile, jedoch für die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gem. § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG zur Anwendung des DLSG nicht zu berücksichtigen.

1.1.2. Verpflichtungen des Arbeitgebers (§ 2)

Als Ergebnis des Begutachtungsverfahrens wurden die Verpflichtungen des Arbeitgebers klarer gefasst. Dieser hat sich vor Aufnahme der Beschäftigung des Arbeitnehmers von dessen Arbeitsberechtigung zu überzeugen, den Arbeitnehmer unmittelbar nach Beendigung der Beschäftigung am Ende des Arbeitstages zu entlohnen und Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch eine allfällige verspätete Übergabe von Dienstleistungssc...

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