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Schadenersatzpflicht von Arbeitnehmern
Regelungen im ABGB, im Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und in diversen Branchenkollektivverträgen
Verschiedene gesetzliche Bestimmungen geben Auskunft über den Schadenersatz im Arbeitsrecht. Es sind dies zum einen die §§ 1293 ff. ABGB, zum anderen die Vorschriften des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DNHG, BGBl. Nr. 80/1965 i. d. F. BGBl. Nr. 169/1983). Zudem sind auch Sonderregelungen in diversen Branchenkollektivverträgen zu beachten.
1. Allgemeine Grundregeln nach dem ABGB
Wenn man sich mit dem Schadenersatz von Arbeitnehmern befasst, sind zunächst die im AGBG dargelegten Grundregeln des Schadenersatzrechts zu beachten. Grundsätzlich ist jeder, der unmittelbar einem anderen Schaden rechtswidrig und schuldhaft zufügt, diesem ersatzpflichtig. Für Schadenersatzforderungen an den Arbeitnehmer, wo es spezielle Regeln gibt, müssen bestimmte Grundvoraussetzungen gegeben sein:
Eine Ersatzpflicht des Arbeitnehmers besteht grundsätzlich nur dann, wenn der Arbeitgeber einen Schaden erlitten hat, d. h. es muss zunächst ein Schaden eingetreten sein. Die bloße Möglichkeit eines allfälligen Schadenseintrittes reicht nicht aus. Der Arbeitgeber ist für Schadenseintritt und Schadenshöhe beweispflichtig.
Der Arbeitnehmer muss den Schaden verursacht haben. Der Schadenseintritt kann durch positives Handeln oder durch Unterlassung verwirklicht werden...