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Genehmigung der Verfahrenshandlungen im Scheidungsverfahren durch einen Erwachsenen- vertreter; Beginn der Frist nach § 95 EheG
iFamZ 2022/189
Eine vom gerichtlichen Erwachsenenvertreter nach Durchführung eines Sanierungsversuchs nicht genehmigte außerordentliche Revision ist unwirksam. Nur rechtzeitig erhobenen und zulässigen Rechtsmitteln kommt eine den Eintritt der Rechtskraft verhindernde Wirkung zu.
Die Frist des § 95 EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Rechtsverlust führt. Sie beginnt mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Scheidung der Ehe. Eine verspätete Antragstellung führt dazu, dass der Antrag abzuweisen ist.
Mit Beschluss vom erklärte das Erstgericht im Scheidungsverfahren die dem Beklagten zunächst bewilligte Verfahrenshilfe für erloschen; diese Entscheidung wurde vom LGZ Wien später bestätigt. Gegen das Berufungsurteil erhob der Beklagte persönlich am außerordentliche Revision. Unter einem lehnte er auch die Mitglieder des Berufungssenats wegen Befangenheit ab. Daraufhin unterbrach der OGH das Revisionsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ablehnung. Am unterbrach das Erstgericht das Scheidungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Pflegschaftsgerichts über die Frage, ob für den Beklagten ein ...