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ASoK 6, Juni 2005, Seite 195

Neues aus dem Bereich der Arbeitsmarktpolitik

Ab 1. 1. 2005 gelten neue Zumutbarkeitsbestimmungen

Mag. Wolfgang Müller

Schon bisher wurden im § 9 Abs. 2 AlVG Zumutbarkeitsbestimmungen geregelt, bei deren Einhaltung eine Vermittlung eines Arbeitsplatzes möglich ist. Dazu gehören die körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen, Nichtgefährdung seiner Gesundheit und Sittlichkeit und Angemessenheit der Entlohnung. Nun werden auch die Kriterien der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes und die Vereinbarkeit der angebotenen Stelle mit Betreuungspflichten neu geregelt.

1. Erreichen des Arbeitsplatzes

Nunmehr wird ausdrücklich normiert, dass die Zeit, die der Beschäftigte zwischen Wohnort und Arbeitsstelle zurücklegen muss, 1/4 der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit nicht wesentlich überschreiten darf. Darunter ist die Hin- und Rückfahrt zu verstehen. Allerdings ist dies nicht starr geregelt, da infolge der regionalen Verhältnisse manchmal eine längere Fahrtzeit dann geboten erscheint, wenn die neue Stelle besonders günstige Arbeitsbedingungen bietet.

Im § 9 Abs. 2 AlVG wird ausdrücklich klargestellt, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung eine tägliche Wegzeit von 2 Stunden und bei einer Teilzeitbeschäftigung mit einer
Wochenarbeitszeit von mindestens 20 Stunden eine tägliche Wegzeit von 1 1/2 Stunden jedenfalls zumutbar ist. Eine we...

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