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OGH: Entlassung / Ehrverletzung
•1. Die Verwendung des Ausdruckes „Beamtenmentalität", mit der eine routinegebundene und nicht flexible Behandlung von Bestellungen innerhalb der Produktionsgesellschaft und die verschiedensten Lieferschwierigkeiten angeprangert werden, stellt keine grobe Ehrverletzung im Sinne des § 27 Z 6 AngG dar.
•2. Mangels ausdrücklicher Klarstellung wird davon auszugehen sein, dass ein für verschiedene Gesellschaften zuständiger Personalleiter dann, wenn ein Arbeitsvertrag für eine bestimmte Gesellschaft geschlossen wird, auch für diese Gesellschaft auftritt. - (§ 27 Z 6 AngG)
( 8 ObA 114/04d)