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OGH: Entlassung / Vertrauensunwürdigkeit
•1. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 letzter Satz AngG können jene Angestellten, die sich während eines langjährigen Dienstverhältnisses immer wohl verhalten haben, einen größeren Vertrauensvorschuss erwarten, als Arbeitnehmer, die sich bereits einer Verfehlung schuldig gemacht haben.
•2. Ein wesentlicher Umstand bei der Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit ist, dass im konkreten Fall der Arbeitnehmer nicht nur entgegen der ausdrücklichen Anordnung in sehr umfangreichem Ausmaß seine Nebentätigkeit während der Arbeitzeit entfaltete und dazu auch in erheblichem Umfang Betriebsmittel der Arbeitgeberin verwendete, sondern dass er auch offenbar darauf vertraute, dass sein unrechtmäßiges Handeln der Arbeitgeberin deshalb nicht zur Kenntnis gelangen würde, weil seine Dateien durch entsprechende Passwörter abgesichert waren. - (§ 27 Z 1 AngG)
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