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ASoK 5, Mai 2005, Seite 178

OGH: Personenschäden

1. Die Halterhaftung gemäß EKHG scheidet dann aus, wenn ein Kraftfahrzeug als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird, so insbesondere dann, wenn zur Zeit des Unfalls die Fahrbarkeit aufgehoben war. Während die Selbstbeladung eines Lastkraftwagens dessen Betrieb zugeordnet wird, wird der Fall dann anders beurteilt, wenn ein Fahrzeug vor seiner Inbetriebnahme etwa durch Ausfahren von Stützen am Boden fixiert und dadurch seine Fahrbarkeit S. 179vorübergehend aufgehoben wurde und die Motorkraft nicht mehr der Be- oder Entladung des eigenen Fahrzeuges, sondern einem außerhalb desselben gelegenen Arbeitsvorgang dient. Damit kommt dem Kraftfahrzeug die Eigenschaft einer ortsgebundenen Arbeitsmaschine zu, auf welche das EKHG nicht anzuwenden ist.

2. Liegt aber nicht der Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 1 EKHG vor, scheidet nicht nur die Gefährdungshaftung, sondern auch eine Gehilfenhaftung des Halters nach § 19 Abs. 2 EKHG aus.

3. Der Gesetzgeber wollte mit dem Wegfall einer Einschränkung bei der Verwendung des Kraftfahrzeuges bei Neuregelung des § 2 Abs. 1 KHVG einen weiteren über den bloßen Betrieb hinausgehenden Gebrauch eines Kraftfahrzeuges vom Schutz der Haftpflichtversicherung umfasst sehen. Das Kraft...

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