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ASoK 5, Mai 2005, Seite 178

OGH: Schutz des Arbeitnehmers bei Insolvenz

1. Ist einmal ein Insolvenztatbestand im Sinne der Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens eingetreten, ändert auch die spätere Eröffnung eines Anschlusskonkurses nichts daran, dass für die nach Ausgleichseröffnung bis zur Konkurseröffnung anfallenden laufenden Entgelte nicht § 3a Abs. 1 IESG „für laufendes Entgelt vor der Insolvenz" zur Anwendung gelangt. In der Zeit zwischen der Ausgleichseröffnung und der Eröffnung des Anschlusskonkurses sind vielmehr die Bestimmungen des § 3a Abs. 3 IESG über den Ausgleich heranzuziehen.

2. Die durch § 3a Abs. 2 Z 5 IESG und durch § 3a Abs. 3 IESG geschaffene Austrittsobliegenheit des Arbeitnehmers verfolgt den Zweck, dass die Fortführung des Unternehmens trotz weiterer Zahlungsschwierigkeiten und die daraus resultierende Pflicht zur Begleichung der laufenden Arbeitnehmeransprüche nicht mehr zulasten des Fonds gehen soll. Das wesentliche Risiko liegt darin, dass der Arbeitnehmer von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses absieht, obwohl das laufende Entgelt nicht mehr aus der Masse getragen werden kann. Durch das Unterlassen einer Beendigungserklärung vergrößern sich die Kosten für das laufende Entgelt um weitere Perioden.

3. Da die zitierten Austrittsobliegenheiten keinen Pönalecharakter haben, sondern vielme...

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