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OGH: Versetzung
•1. Die Beantwortung der Frage, ob die infolge des veränderten Personalbedarfs der Arbeitgeberin erfolgte Versetzung des Arbeitnehmers in die Rechtsabteilung aus arbeitsvertraglicher Sicht zulässig ist, hängt ausschließlich davon ab, ob sie durch den Inhalt des Arbeitsvertrages gedeckt ist, nicht aber davon, ob die Versetzung verschlechternd im Sinne des § 101 ArbVG ist.
•2. Aus der längeren Verwendung an einem bestimmten Arbeitsplatz kann für sich allein noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich der Aufgabenkreis des Dienstnehmers auf diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit beschränkt hätte. Bei der Auslegung ist vielmehr der Sinn der Vereinbarung zu beachten, der nach redlicher Verkehrsübung den Inhalt der Dienstpflicht von den jeweils gegebenen Umständen abhängig machen kann.
•3. Wurde eine ausdrückliche Zusage einer bestimmten Verwendung an einem Arbeitsplatz nie gegeben, so ist die Versetzung des Arbeitnehmers in die Rechtsabteilung, die weder an der hierarchischen Stellung des Arbeitnehmers etwas änderte noch zu einer Verschlechterung der finanziellen Stellung des Arbeitnehmers führte, auch dann vom Arbeitsvertrag gedeckt, wenn S. 178die Tätigkeit des Arbeitnehmers als Händler in der Abt...