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ASoK 5, Mai 2005, Seite 177

OGH: Kollektivvertrag

1. Die sechsmonatige Verfallsfrist nach § 34 AngG ist relativ zwingend, kann daher nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers durch Kollektivvertrag verkürzt, wohl aber zu seinem Vorteil verlängert werden.

2. Der Kollektivvertrag für die Angestellten in den Fahrschulen Österreichs normiert ein zweistufiges System, indem er zunächst in Satz 1 des Punktes XIII anordnet, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit beim Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden müssen; sonst tritt deren Verfall ein. Satz 2 sieht dann als zweite Stufe vor, dass bei rechtzeitiger Geltendmachung die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren gewahrt bleibt.

3. Kollektivverträge sind im normativen Teil nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten, auszulegen. Sie sind als Ergebnis der Verhandlung der Kollektivvertragsparteien häufig Kompromisse. Bei ihrer Auslegung ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige zweckentsprechende und praktisch durchzuführende Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten.

4. In der zitierten Regelung liegt gerade de...

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