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Absoluter Entgeltschutz für ein Jahr nach Betriebsübergängen
• Absoluter Entgeltschutz für ein Jahr nach Betriebsübergängen (§ 4 AVRAG)?
In der Praxis taucht immer wieder folgende Situation auf: Aufgrund eines Betriebsübergangs sind auch (wenige) Arbeitnehmer zu übernehmen, die - gemessen an den anzuwendenden Kollektivverträgen - weit „überbezahlt" sind. Diese Arbeitnehmer passen nicht in die Gehaltsstruktur des Betriebserwerbers. Der Erwerber möchte eine „angemessene" Verschlechterungsvereinbarung erreichen. Die Arbeitnehmer sind dazu nicht bereit, außerdem sei eine Verschlechterungsvereinbarung frühestens nach einem Jahr zulässig. Dazu sei Folgendes angemerkt:
In § 4 Abs. 2 erster Satz AVRAG ist geregelt, dass es durch einen allfälligen Kollektivvertragswechsel nicht zu einer Schmälerung des kollektivvertraglichen Entgelts für die regelmäßige Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit kommen darf. Von diesem Entgeltschutz nicht erfasst sind daher z. B. Regelungen (des bisher anzuwendenden Kollektivvertrags) zu Überstunden, Aufwandsentschädigungen oder Biennalsprüngen; ebenfalls nicht geschützt sind aufgrund dieser Bestimmung überkollektivvertragliche Entlohnungen.
Ein solcher Schutz lässt sich aber auch nicht aus der „Verschlechterungssperre" des § 4 Abs. 1 ...