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ASoK 5, Mai 2005, Seite 175

Ausländische Gesellschaft ohne Niederlassung im Inland - Beitragshaftung

Dr. Wolfgang Höfle

Ausländische Gesellschaft ohne Niederlassung im Inland - Beitragshaftung (§ 53 Abs. 3 lit. b, § 67 Abs. 10 ASVG)

ARD 5580/9/2005: . Ähnlich: ARD 5580/10/20055: .

Verfügt eine ausländische Gesellschaft über keine Betriebsstätte im Inland, haben die von der Gesellschaft in Österreich beschäftigten Dienstnehmer die Meldungen zur Sozialversicherung selbst zu erstatten und auch die SV-Beiträge selbst zu entrichten. Da somit die ausländische Gesellschaft nicht als Beitragsschuldnerin in Betracht kommt, ist auch eine Haftung der zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen nach § 67 Abs. 10 ASVG ausgeschlossen. Art. 109 VO (EWG) Nr. 574/72 führt zu keinem anderen Ergebnis, weil diese Bestimmung nicht eine Beitragspflicht des Arbeitgebers statuiert, sondern voraussetzt.

Rubrik betreut von: VON DR. WOLFGANG HÖFLE
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