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ASoK 5, Mai 2005, Seite 155

Teilfreistellung für Betriebsratsmitglieder?

Dr. Martin E. Risak und Mag. Katharina Körber

Das ArbVG sieht für Betriebe mit größerer Belegschaft eine Freistellung von Mitgliedern des Betriebsrats unter Fortzahlung des Entgelts vor. In der Praxis stellt sich dabei die Frage, ob auch Teilfreistellungen, d. h. die Freistellung von nur einem Teil der vereinbarten Arbeitspflicht (z. B. der Hälfte), möglich sind.

1. Gesetzliche Grundlage - § 117 ArbVG

Gem. § 117 Abs. 1 ArbVG sind in Betrieben mit mehr als 150 Arbeitnehmern auf Antrag des Betriebsrats je nach Größe der Belegschaft ein oder mehrere Mitglieder unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen („dauernde Freistellung"). Für Betriebe unter dieser Grenze besteht lediglich die Möglichkeit der Ad-hoc-Freistellung gem. § 116 ArbVG bzw. der Bildungsfreistellung gem. § 118 ArbVG.

Die Entscheidung, ob überhaupt eine dauernde Freistellung in Anspruch genommen und welches seiner Mitglieder freigestellt wird, obliegt dem Betriebsrat, der einen diesbezüglichen Beschluss zu fassen hat. Dieser bedarf gem. § 68 ArbVG der Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und der (einfachen) Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der auf diesem Beschluss beruhende Antrag ist dem Betriebsinhaber vom Betriebsratsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen (§ 32 Abs. 2 BRGO). Die Freistellung wird bereits mit Zugang des Antrag...

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