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ASoK 5, Mai 2005, Seite 154

Notstandshilfe: Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung als anrechenbares Partnereinkommen

Anmerkung zu

MMag. Dr. Peter Pülzl

Mit Erkenntnis vom , 2003/08/0165 hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (hier: Beihilfe nach dem Arbeitsmarktservicegesetz) ein auf die Notstandshilfe des (Ehe-)Partners anzurechnendes Einkommen darstellen. Dieses gesetzeskonforme Ergebnis kann indes nicht durch Verweis auf § 2 Abs. 2 EStG, sondern ausschließlich durch Rückgriff auf § 36a Abs. 3 Z 1 AlVG herbeigeführt werden.

1. Die wesentlichen Aussagen des VwGH

„Bei der Beurteilung der Notlage sind u. a. die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie des mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners zu berücksichtigen (§ 36 Abs. 2 AlVG). Unter dem nach § 36 Abs. 3 lit. b AlVG zu berücksichtigenden Einkommen des Ehepartners ist gemäß § 36a Abs. 2 AlVG grundsätzlich das Einkommen i. S. des § 2 Abs. 2 EStG 1988 zu verstehen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erhält wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988 (die gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit sind). Diese Bezüge sind somit auf die Notstandshilfe anzurechnendes Einkommen des Ehepartners."

2. Kritische Anmerkung zur Rechtsfindung

Das vom VwGH erzielte Ergebnis entspricht dem Gesetz; die gewählte Begründung würde allerdings zu einem gegenteiligen Ergebnis führen. Nach der insoweit zutreffenden Rechtsprechung des 13. Senates des VwGH sind die s...

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