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OGH: Vertragsbedienstete
• 1. Aus der abschließenden Regelung des § 64 Abs. 5 des Salzburger L-VBG ergibt sich, dass der Gesetzgeber dem finanziellen Verlust des Landes durch aufgewendete Ausbildungskosten nur ab einer bestimmten Höhe der entstandenen Kosten gegensteuern wollte.
• 2. § 36 Abs. 1 VBG schafft zwar die Möglichkeit, von Bestimmungen des VBG abzugehen, doch ist diese Regelung nach dem Gesetzeswortlaut nur auf jene Ausnahmsfälle anwendbar, die infolge der besonderen Lage des Einzelfalls den zwingenden Bestimmungen des VBG nicht ohne weiteres zugeordnet werden können und daher einer Sonderregelung bedürfen.
• 3. Die wesentliche Zielrichtung der § 20 Abs. 4 BDG, § 30 Abs. 5 VBG und § 64 Abs. 5
Salzburger L-VBG ist durch die entsprechenden Regelungen verwirklicht, ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung wäre nämlich zumindest fraglich, ob eine Einzelvereinbarung eines S. 146Dienstnehmers, dessen Dienstverhältnis dem VBG, BDG oder Salzburger L-VBG unterliegt, über die Rückerstattung von Ausbildungskosten überhaupt zulässig wäre, muss doch im Sinne der Grundsätze der Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass im Regelfall die Bestimmungen des VBG bzw. des L-VBG zum Nachteil der Bediensteten überhaupt nicht abbedungen werden können. (§ 20 Abs. 4 BDG; § 30 Abs. 5 und § 36 Abs. 1 VGB...