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Nochmals: Zuschussregelungen bei Entgeltfortzahlung durch Krankenstand
• Nochmals: Zuschussregelungen bei Entgeltfortzahlung durch Krankenstand (§ 53b ASVG)
BGBl. I Nr. 171/2004 vom ; BGBl. II Nr. 64/2005 vom .
In ASoK 1/2005, 23 habe ich bereits über die neue Möglichkeit berichtet, dass Unternehmen mit weniger als 51 Arbeitnehmern nicht mehr nur bei Unfällen, sondern auch bei „normalen" Krankenständen ihrer Arbeitnehmer (also auch Angestellte) eine 50%ige Erstattung der Entgeltfortzahlung bei der AUVA beantragen können. Die AUVA hat ein neues Formular bereitgestellt (vgl. www.auva.at Rubrik Entgeltfortzahlung). Die inzwischen ergangene Verordnung löst auch einige Zweifelsfragen, z. B.:
Sonderzahlungen werden pauschal mit 8,34 % des Entgelts (ohne Sonderzahlungen) erstattet (§ 4 Abs. 1 der VO).
Es besteht sowohl für die Entgeltfortzahlung aufgrund von Krankheit bzw. aufgrund von Unfall jeweils ein eigenes Kontingent von 42 Tagen (§ 4 Abs. 2 der VO).
Auch Krankenstände, die vor dem begonnen haben, sind ab dem (mehr als 10 Tage im Jänner) erstattungsfähig (§ 9 Abs. 1 der VO).