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VwGH 20.07.2017, Ra 2016/05/0096

VwGH 20.07.2017, Ra 2016/05/0096

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
BauTV NÖ 2014 §45 Abs3;
VwRallg;
RS 1
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Übergangsbestimmung des § 45 Abs. 3 NÖ BauTV 2014 zwischen verschiedenen Verfahren differenziert. Aus dem Wortlaut ist vielmehr zu entnehmen, dass aus der Sicht einer "Bautechnikverordnung" alle Verfahren, für die die einschlägigen "bautechnischen" Bestimmungen Relevanz haben, damit auch "Bauverfahren" sind.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. U J, 2. R G, beide in W, 3. N K in K, 4. C M, 5. K M, 6. F Z, 7. H Z, alle in L, 8. S H in W,

9. Mag. M Z in H, 10. R N, 11. E N, 12. E D, 13. V S, 14. L J, alle in K, 15. R K, 16. W K, 17. M R, 18. M R, 19. R M, 20. C R, alle in W, 21. V S, 22. K K, beide in K, 23. R B in W, 24. C L in K, 25. D M in W, 26. I W, 27. D W, beide in K, 28. J F, 29. A F und 30. M F, die letzteren in W, alle vertreten durch Mag. Stefan Benesch, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schwindgasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom , Zl. LVwG-AV-542/001-2015, betreffend Versagung der Änderung von Grundstücksgrenzen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde K, vertreten durch die Onz - Onz - Kraemmer - Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16; weitere Partei:

Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerber haben der Stadtgemeinde K Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5 Das gegenständliche Verfahren ist unbestritten seit 2013 anhängig (Eingabe vom - vgl. auch das hg. Vorerkenntnis vom , Zl. Ro 2015/05/0007). In den Revisionszulässigkeitsgründen wird ausgeführt, das Verwaltungsgericht hätte nicht die NÖ Bautechnikverordnung 1997, sondern die NÖ Bautechnikverordnung 2014 heranzuziehen gehabt. Dafür wird ins Treffen geführt, § 45 Abs. 3 NÖ Bautechnikverordnung 2014 ordne nur an, dass im Inkrafttretenszeitpunkt anhängige "Bauverfahren" nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind, was aber nicht für andere Verfahren wie das hier gegenständliche gelte.

6 Entgegen der Auffassung der Revision kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Übergangsbestimmung des § 45 Abs. 3 NÖ Bautechnikverordnung 2014 zwischen verschiedenen Verfahren differenziert. Aus dem Wortlaut ist vielmehr zu entnehmen, dass aus der Sicht einer "Bautechnikverordnung" alle Verfahren, für die die einschlägigen "bautechnischen" Bestimmungen Relevanz haben, damit "Bauverfahren" iSd § 45 Abs. 3 NÖ Bautechnikverordnung 2014 sind.

7 Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Sachverständigen ins Treffen geführt werden, wird damit schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel für den Verfahrensausgang in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht dargelegt wird (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ra 2015/05/0075, mwN).

8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.

9 Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BauTV NÖ 2014 §45 Abs3;
VwRallg;
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut
des Gesetzes VwRallg3/2/1
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016050096.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-93230