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OGH: Parallelbezug von Karenzgeld und Teilzeitbeihilfe
•Die mit der Aufhebung der Ruhensbestimmung des § 102c GSVG (mit Ablauf des ) für Geburten ab bis bestehende Möglichkeit eines Parallelbezuges von Karenzgeld und Teilzeitbeihilfe ist im Hinblick auf die eindeutigen gesetzgeberischen Ziele teleologisch dahin zu reduzieren, dass bei Bestehen eines Doppelanspruches einer der beiden Ansprüche ruht. - (§ 102c GSVG)
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