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VwGH 15.09.2015, Ra 2015/18/0207

VwGH 15.09.2015, Ra 2015/18/0207

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Die nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision ist wegen Verbrauchs des Revisionsrechtes zurückzuweisen, wenn der Revisionswerber bereits vorher eine Revision gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes eingebracht hat (Hinweis B vom , Ro 2014/12/0040, mwN).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Berger, über die Revision des A B in W, vertreten durch Mag. Michael Pilz, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Alser Straße 21, dieser vertreten durch die Freimüller / Obereder / Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , Zl. W209 1435471- 1/7E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt A.I.), ihm jedoch gemäß § 8 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkte A.II. und A.III.).

2. Gegen Spruchpunkt A.I. dieses Erkenntnisses erhob der Revisionswerber, vertreten durch einen Verfahrenshelfer, mit Schriftsatz vom außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Diese Revision wurde zur hg. Zl. Ra 2014/01/0243 protokolliert.

3. Mit Schriftsatz vom erhob der Revisionswerber in derselben Rechtssache auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die mit dg. Beschluss vom ,

E 2019/2014-16, unter gleichzeitiger Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde. In der Folge erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom die verfahrensgegenständliche, zur hg. Zl. Ra 2015/18/0207 protokollierte (neuerliche) außerordentliche Revision, die nicht zulässig ist:

Durch die Erhebung der zu hg. Zl. Ra 2014/01/0243 protokollierten Revision hat der Revisionswerber im vorliegenden Fall sein Revisionsrecht verbraucht, sodass die später eingelangte - hier zu behandelnde - Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG im Verfahren nach § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen war (vgl. etwa , mwN).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Fundstelle(n):
BAAAF-93134