VwGH 04.09.2014, Ro 2014/12/0040
Entscheidungsart: Beschluss
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Hat der Revisionswerber gegen denselben Bescheid schon vor der Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, hatte der Revisionswerber damit sein Recht zur Erhebung einer Revision bereits verbraucht, weshalb sich die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde als unzulässig erweist und mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie Ro 2014/11/0027 E RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Revisionssache des F R in L, vertreten durch Dr. Horst Mayr, Rechtsanwalt in 4655 Vorchdorf, Bahnhofstraße 1, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom , Zl. PM/PR-637072/12-A02, betreffend Feststellungen i.A. Verfall des Erholungsurlaubes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Revisionswerber erhob gegen den am zugestellten angefochtenen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Ihre Behandlung wurde jedoch mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom , Zl. B 106/2014-4, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Diese zur hg. Zl. Ro 2014/12/0040 protokollierte Eingabe gilt als Übergangsrevision, auf welche grundsätzlich die Bestimmungen des § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG) analog anzuwenden sind (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/10/0029). Für die Behandlung einer solchen Revision gelten mit hier nicht relevanten Ausnahmen die mit Ablauf des in Kraft gestandenen Bestimmungen des VwGG. Die folgenden Zitate desselben in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen mit Ablauf des in Kraft gestandene Fassung.
Der Revisionswerber hat darüber hinaus am gegen den angefochtenen Bescheid eine zur hg. Zl. Ro 2014/12/0008 protokollierte Revision gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz VwGbk-ÜG erhoben, über welche mit Erkenntnis vom heutigen Tage entschieden wird.
Durch die Erhebung der zuletzt genannten Revision hat der Revisionswerber vorliegendenfalls sein Revisionsrecht verbraucht (vgl. auch den hg. Beschluss vom , Zl. Ro 2014/07/0064), sodass die zur hg. Zl. Ro 2014/12/0040 protokollierte später eingelangte Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014120040.J00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-96091