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Sozialbetrugsgesetz - SozBeG (BGBl. I Nr. 152/2004)
Das SozBeG verfolgt den Zweck, gegen den „Sozialversicherungsbetrug" in Form von Scheinanmeldungen sowie gegen organisierte Schwarzarbeit strafrechtlich vorzugehen.
Im Bereich des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, wurden zwei neue Tatbestände geschaffen, nämlich der § 153d („Betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz") sowie der § 153e („Organisierte Schwarzarbeit").
Neben den strafrechtlichen Bestimmungen beinhaltet das SozBeG auch Änderungen im ASVG (neue Meldebestimmungen) sowie zivilrechtliche Maßnahmen (Firmenbuch- und Konkursverfahren).
Zu den Neuerungen im Detail:
1. Strafrechtliche Maßnahmen
• § 153c StGB („Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung") normiert, dass ein Dienstgeber/eine Dienstgeberin, der/die Beiträge eines Dienstnehmers/einer Dienstnehmerin zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält, mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen ist.
Der § 114 ASVG, der Verstöße gegen die Vorschriften über die Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers/einer Dienstnehmerin durch den Dienstgeber/die Dienstgeberin regelt, wurde durch das SozBeG in den § 153c StGB transferiert und daher im ASVG aufgehoben.
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