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ASoK 3, März 2005, Seite 105

Sozialbetrugsgesetz - SozBeG (BGBl. I Nr. 152/2004)

Mag. Annemarie Masilko und Mag. Carina Milisits

Das SozBeG verfolgt den Zweck, gegen den „Sozialversicherungsbetrug" in Form von Scheinanmeldungen sowie gegen organisierte Schwarzarbeit strafrechtlich vorzugehen.

Im Bereich des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, wurden zwei neue Tatbestände geschaffen, nämlich der § 153d („Betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz") sowie der § 153e („Organisierte Schwarzarbeit").

Neben den strafrechtlichen Bestimmungen beinhaltet das SozBeG auch Änderungen im ASVG (neue Meldebestimmungen) sowie zivilrechtliche Maßnahmen (Firmenbuch- und Konkursverfahren).

Zu den Neuerungen im Detail:

1. Strafrechtliche Maßnahmen

§ 153c StGB („Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung") normiert, dass ein Dienstgeber/eine Dienstgeberin, der/die Beiträge eines Dienstnehmers/einer Dienstnehmerin zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält, mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen ist.

Der § 114 ASVG, der Verstöße gegen die Vorschriften über die Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers/einer Dienstnehmerin durch den Dienstgeber/die Dienstgeberin regelt, wurde durch das SozBeG in den § 153c StGB transferiert und daher im ASVG aufgehoben.

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