Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 3, März 2005, Seite 085

Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte: Verfassungsgerichtshof bestätigt Verfassungskonformität

Trotz aller Zweifel: Die Dienstgeberabgabe ist eine Steuer!

Mag. Gisela Praschl

In die Turbulenzen der letzten Jahre rund um den pauschalen Dienstgeberbeitrag bzw. dessen Nachfolgereglung in Form der Dienstgeberabgabe ist vorerst Ruhe eingekehrt. Mit Erkenntnis vom , B 514/04, hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität der Dienstgeberabgabe bestätigt. Damit steht aus Sicht der Verfassungshüter fest: Die Dienstgeberabgabe darf sich zu Recht „Abgabe" nennen.

Zur Erinnerung die Vorgeschichte

Nach § 53a Abs. 1 und 2 ASVG hatten Dienstgeber für die bei ihnen geringfügig Beschäftigten einen pauschalen Dienstgeberbeitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung zu entrichten, sofern die Summe der an geringfügig Beschäftigte ausbezahlten Entgelte das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze überstieg. Für den geringfügig Beschäftigten selbst entstand durch die Leistung des Pauschalbeitrages jedoch kein Vollversicherungsverhältnis, er war lediglich in der Unfallversicherung pflichtversichert. Es bestand und besteht für ihn jedoch die Möglichkeit, sich gem. § 19a ASVG durch Entrichtung eines günstigen monatlichen Beitrages in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst zu versichern. Der VfGH hob § 53a Abs. 1 und 2 ASVG mit Ablauf des als verfassungswidrig auf. Tragende Begründung der Aufhebung war...

Daten werden geladen...