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OGH: Betriebsvereinbarung
•1. Für die Frage der „vorgesehenen Verwendung" der im Rahmen eines Zeiterfassungssystems ermittelten Daten ist der Leistungsumfang des konkret eingesetzten Programmpakets entscheidend.
•2. Dies ergibt sich auch aus § 91 Abs. 2 zweiter Satz ArbVG, wonach dem Betriebsrat die Überprüfung der Grundlagen der Datenverarbeitung zu ermöglichen ist. Darunter werden aber auch die Programme verstanden. (§ 91 Abs. 2 und § 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG)
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