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Dienstleistungsscheckgesetz Bundesgesetz über den Dienstleistungsscheck (Dienstleistungsscheckgesetz DLSG)
Ministerialentwurf in Begutachtung; geplantes In-Kraft-Treten ; Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Mit dem vorliegenden Entwurf soll zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie entsprechend dem Regierungsprogramm das „Unternehmen Haushalt" durch die Einführung eines Dienstleistungsschecks für Arbeitsverhältnisse zur Erbringung von haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten gefördert werden. Rechtspolitischer Regelungszweck ist auch die Bekämpfung illegaler Beschäftigung und das Herausholen der Beschäftigung im Haushalt aus der Grauzone.
1.1. Geltungsbereich (§ 1)
Die Entlohnung mittels Dienstleistungsschecks kann für längstens auf einen Monat befristete, mit einem Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze entlohnte Arbeitsverhältnisse i. S. des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes mit natürlichen Personen zur Erbringung von haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten vereinbart werden.
Die Beschäftigung mit Dienstleistungsscheck im Haushalt soll allen Personen offen stehen, die Freizügigkeit am Arbeitsmarkt genießen. Das sind neben Inländern auch alle Staatsangehörigen der EU-15 sowie von Zypern und Malta, Schweiz, Liechtenstein und Norwegen. Weiters fallen darunter alle Inhaber eines Niede...