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Zimmerisolierung während Lockdowns an entscheidungsfähiger, nicht ansteckungsverdächtiger Person
iFamZ 2022/185
LG ZRS Wien , 48 R 69/22k, 48 R 70/22g
Eine Freiheitsbeschränkung liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Beschränkung auf die eigene Wohneinheit angedroht wird oder wenn die Einrichtung nicht jederzeit verlassen werden kann. Eine solche kann nach dem HeimAufG keinesfalls gerechtfertigt werden, wenn die betroffene Person nicht psychisch krank oder geistig behindert ist.
Zu 8 Ob 121/06m qualifizierte der OGH das Versperren des Eingangstors während des Tages mit der Wirkung, dass damit der Bewohner am Verlassen der Einrichtung gehindert wird, als Freiheitsbeschränkung, wobei die Tatsache, dass eine Person um Aufsperren der Tür ersucht werden kann, daran nichts ändere, weil die ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines anderen eine nicht mehr bloß unwesentliche Beschränkung der Bewegungsfreiheit darstelle. Dem gegenüber wurde jüngst die Situation, dass zum Verlassen der Einrichtung lediglich ein anwesender Portier gebeten werden musste, die Türe zu öffnen, was dieser dann mittels eines Schalters auch tat, ohne dass dem dortigen Bewohner der Ausgang jemals verweigert wurde, nicht als Freiheitsbeschränkung gewertet, weil die bloße Aufforderung an eine im Raum anwesende...