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OGH: Konkurrenzklausel
•1. Vereinbarungen, welche einem Arbeitnehmer nach dessen Ausscheiden die Betreuung von Mandanten seines früheren Arbeitgebers als Angestellter in einem anderen Arbeitsverhältnis oder als Selbständiger verbieten, werden als so genannte Mandantenschutzklauseln bezeichnet, deren Zweck darin liegt, den Klientenstock des Dienstgebers zu schützen. Die typische Klienten- oder Mandantenschutzklausel wird vom Tatbestand der Konkurrenzklausel des § 36 AngG erfasst.
•2. Nur wenn eine Konkurrenzklauselvereinbarung im Einzelfall unabhängig von den Kriterien des § 36 AngG auf Grund besonderer Umstände - insbesondere wegen der Art und Weise ihres Zustandekommens - gegen die guten Sitten verstößt, ist sie gemäß § 879 Abs. 1 ABGB von Anfang an nichtig und unwirksam, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob und inwieweit sie i. S. d. § 36 Abs. 2 AngG die künftige Erwerbstätigkeit des Angestellten in unbilliger Weise beschränkt.
•3. Von einer „unbilligen Erschwerung" des Fortkommens kann nicht ausgegangen werden, wenn nicht generell die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Geschäftszweig des Arbeitgebers verboten wurde, sondern nur eine unter die Bestimmungen der WTBO fallende Tätigkeit für zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Arbeitnehmers bestehende Kun...