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OGH: Abfertigung
•1. Die Generalklausel des Artikel 1 § 1 Abs. 1 Arbeiterabfertigungsgesetz stellt allgemein auf Arbeitsverhältnisse ab und gewährt sohin nicht nur Arbeitern, sondern allen auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages nicht nur geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern einen Anspruch auf Abfertigung, somit auch jenem Personenkreis, der von den Bestimmungen des Schauspielergesetzes erfasst wird.
•2. Den Bestimmungen des Schauspielergesetzes (§§ 29 und 32) sowie insbsondere den §§ 16 und 17 des zwischen dem Wiener Bühnenverein und dem ÖGB (Gewerkschaft Kunst, Medien, Freie Berufe, Sektion Bühnenangehörige) abgeschlossenen Kollektivvertrags ist das Streben nach einem möglichst hohen Ausmaß an Transparenz gemeinsam, wie sich dies nicht zuletzt aus den sehr frühen Terminen für die Abgabe der Nichtverlängerungserklärung ergibt. Verträge, die außerhalb dieser Normen beschlossen werden, sind daher, wie dies auch sonst für Kettenarbeitsverträge gilt, auf ihre sachliche Rechtfertigung zu prüfen.
•3. Ein Dienstverhältnis mit dem Datum des Beginns des abzuleistenden Präsenzdienstes zu befristen, ist unsachlich und damit unzulässig. Ein solches Arbeitsverhältnis kann bis zur nächsten zulässigen Befri...