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ASoK 1, Jänner 2005, Seite 029

OGH: Abfertigung

Die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage für Handelsdelegierte der Wirtschaftskammer Österreich stellen Entgelt dar und sind als solches in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung einzubeziehen. - (§ 23 AngG)

„Hinsichtlich der Einbeziehung der Kaufkraftausgleichszulage [...] und der Auslandsverwendungszulage zieht sich die beklagte Partei auch im Revisionsverfahren auf die lapidare Einwendung zurück, dass es sich dabei um ‚Aufwandsentschädigungen' handle. S. 030Für die Beurteilung, ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers unter den Begriff des ‚Entgelts' fällt oder aber als Aufwandsentschädigung anzusehen ist, kommt es weder auf die Bezeichnung (9 ObA 57/00y) noch auf die steuer- oder sozialrechtliche Beurteilung an (9 ObA 220/02x; beide Entscheidungen ersichtlich zu RIS-Justiz RS 0058528). Mangels Anwendbarkeit des Gehaltsgesetzes ist auch die in § 21 Abs. 12 GehG enthaltene Definition nicht maßgeblich. Der arbeitsrechtliche Entgeltbegriff ist weit auszulegen; er umfasst jede Leistung, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber dafür bekommt, dass er ihm seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Zulagen, Zuschläge, Beihilfen, Gewinnbeteiligungen, Provisionen, aber auch Natural...

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