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ASoK 1, Jänner 2005, Seite 029

OGH: Entlassung

1. Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 letzter Satz AngG fallen solche Handlungen und Unterlassungen eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens eines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lassen, weil der Arbeitgeber befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflicht nicht entsprechend erfüllt und dadurch die dienstlichen Interessen des Arbeitgebers gefährdet. Für diese Beurteilung ist ein objektiver Maßstab anzulegen, der die jeweiligen Begleitumstände des einzelnen Falles zu berücksichtigen hat. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Einhaltung von Ordnungsvorschriften.

2. Im Zusammenhang mit der Bewertung eines Verstoßes gegen Ordnungsvorschriften ist zu beachten, inwieweit der Arbeitgeber die Einhaltung solcher Ordnungsvorschriften im Betrieb durchsetzt und verfolgt.

3. Hat eine Arbeitnehmerin es unterlassen, die von ihr - im Wesentlichen zur Reinigung - nach Hause genommenen Kleidungsstücke entsprechend den internen Anweisungen EDV-mäßig zu erfassen, so verwirklicht sie den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nicht, wenn nicht nu...

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