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OGH: Entlassung
•Leitet eine Arbeitnehmerin entgegen einem generellen Verbot und einer Ermahnung durch einen Vorgesetzten gelegentlich auf ihrem Arbeitsplatz einlangende „Spaß-E-Mails" etwa ein bis zwei Mal pro Woche an Arbeitskollegen weiter, so stellt dies unter Berücksichtigung der sonst unbeanstandeten zwanzigjährigen Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin keinen Entlassungsgrund dar. - (§ 27 Z 1 AngG)
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