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OGH: Kündigung
•1. Die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer in seiner Kündigungsfreiheit wirtschaftlich in erheblichem Umfang beeinträchtigt wurde, beruht immer auf den Umständen des Einzelfalles.
•2. Eine Vereinbarung, womit sich der Arbeitnehmer verpflichtet, im Fall der Selbstkündigung des Dienstverhältnisses die durch die vorzeitige Auflösung des Leasingvertrages über das dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug entstehenden Kosten zu tragen, ist im Hinblick auf die Höhe dieser Kosten im Umfang etwa des Anderthalbfachen eines Nettomonatsgehaltes als erhebliche Beeinträchtigung der Kündigungsfreiheit zu qualifizieren. - (§ 20 Abs. 4 AngG)
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