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ASoK 1, Jänner 2005, Seite 028

OGH: Insolvenz des Arbeitgebers

1. Gemäß § 1024 ABGB und § 26 Abs. 1 KO verliert der Treuhandauftrag mit der Konkurseröffnung seinen Bestand, soweit er sich auf die Masse bezieht. Ein Eintritt des Masseverwalters in die Treuhandvereinbarung kommt daher nicht in Frage.

2. Im Konkurs des Geschäftsherrn sind die sich aus dessen Abwicklungsverpflichtungen gemäß §§ 1014, 1015 ABGB ergebenden Ansprüche des Geschäftsbesorgers, wie etwa auf Aufwand und Schadenersatz, keine Masseforderungen.

3. Nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Geschäftsherrn bestehen für den Geschäftsbesorger mangels Aufzählung des Tatbestandes im § 1025 ABGB keine Fortsetzungspflichten. Handlungen des Geschäftsbesorgers nach Konkurseröffnung sind im Innenverhältnis als Geschäftsführung ohne Auftrag für die Masse zu werten.

4. Gegenstand des Prüfungsprozesses ist im Sinne des § 110 Abs. 1 KO der Teilnahmeanspruch des Gläubigers, so wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung war. Im Prüfungsprozess ist deshalb nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substanziiert und konkretisiert wurde.

5. Der Geltendmachung einer im Konkursverfahren so nicht angemeldeten Forderung steht das Prozesshindernis der Unzul...

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