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ASoK 1, Jänner 2005, Seite 028

OGH: Sachschäden im Arbeitsverhältnis

1. Ob eine Fehlhandlung wegen ihres großen Gewichts oder mehrere, für sich genommen nicht grob fahrlässige Handlungen in ihrer Gesamtheit und Häufung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigen, ist immer von den Umständen des Einzelfalles abhängig.

2. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne einer Erhöhung der Diebstahlsgefahr ist nicht anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer, der den neuen PKW im Zuge einer Dienstreise abgeholt und erst dabei die Notwendigkeit eines Reifentausches erkannt hatte, gar keine andere Möglichkeit hatte, als die ausgetauschten Sommerreifen im Laderaum des Kombi und somit sichtbar unterzubringen; ebenso wenig ist ihm anzulasten, dass ihm während des zirka eineinhalb Stunden dauernden Restaurantbesuchs zwölf Stunden nach Antritt der Dienstreise nur ein, wenn auch gut beleuchteter, öffentlicher Parkplatz zur Verfügung stand. Es ist auch nicht zwangsläufig grob fahrlässig, die anlässlich der am selben Tag erfolgten Übernahme des Fahrzeuges übergebenen Reserveschlüssel in einer von außen nicht sichtbaren, zwischen Fahrer- und Rücksitz abgestellten, mit Packpapier verdeckten Laptoptasche zu verwahren. - (§ 1014 ABGB)

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH M...
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