Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
OGH: Sachschäden im Arbeitsverhältnis
•1. Werden einer Schilehrerin von der Arbeitgeberin keine für die Berufsausübung zwingend notwendigen Skier zur Verfügung gestellt, so steht die Verwendung der privaten Skier für den Schiunterricht ohne jeden Zweifel in unmittelbarem Zusammenhang mit der Arbeitsleistung.
•2. Das Abhandenkommen des privaten Arbeitsgerätes der Arbeitnehmerin aus dem von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten - unversperrten Schistall - ist daher in Übereinstimmung mit der ständigen, analog zu § 1014 ABGB ergangenen Rechtsprechung als „arbeitsadäquater" Sachschaden der Arbeitnehmerin zu beurteilen. - (§ 1014 ABGB)
()