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ASoK 1, Jänner 2005, Seite 027

OGH: Entgeltfortzahlung/Versetzung in den zeitlichen Ruhestand

Eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand ist gemäß § 131 lit. b der Dienstordnung-ÖBB erst nach Ablauf eines Jahres, während dessen der Bedienstete ununterbrochen durch Krankheit von der Versehung seines Dienstes abgehalten war, zulässig. - (§§ 56 und 131 Dienstordnung der Österreichischen Bundesbahnen)

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Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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