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ASoK 1, Jänner 2005, Seite 22

Sozialbetrugsgesetz - Anmeldung am 1. Tag!

Dr. Wolfgang Höfle

Sozialbetrugsgesetz - Anmeldung am 1. Tag! (§ 33 Abs. 1 und 1a, § 41 Abs. 4 Z 3 ASVG)

RV 698 BlgNR 22. GP; AB 743 BlgNR. 22. GP; NR-Beschluss vom .

Die Anmeldung zur Sozialversicherung hat bereits bei Arbeitsantritt zu erfolgen:

„Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, ... Person ... bei Arbeitsantritt, spätestens jedoch bis 24.00 Uhr des ersten Beschäftigungstages beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden ... Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. innerhalb der Frist nach Abs. 1 (Anm. des Autors: also am ersten Beschäftigungstag) die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung)."

Die Neuregelung tritt in jenem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Sozialminister mit Verordnung feststellt, dass die zur Erfüllung der Mindestangaben-Anmeldung erforderlichen S. 23technischen Mittel zur Verfügung stehen. In den Hauptverbands-Richtlinien ist festzulegen, dass für die Mindestangaben-A...

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