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Änderungen im Abfertigungsrecht
Bundesgesetz, mit dem das Angestelltengesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz geändert werden (BGBl. I Nr. 143/2004)
Da die mit dem APG neu geschaffene Korridorpension wie auch die Schwerarbeitspension de facto einen vorzeitigen Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter ermöglichen, waren auch Anpassungen im Abfertigungsrecht „alt" sowie im Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz an die mit dem APG geänderte Rechtslage erforderlich:
Abfertigung alt: Nach dem AngG, GAngG und dem BUAG besteht ein Anspruch auf Abfertigung u. a. auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung (= vorzeitige AP) durch Selbstkündigung endet. Da die mit dem APG neu geschaffenen Pensionsformen auch von am bereits über-50-jährigen Personen in Anspruch genommen werden können, wird mit den getroffenen Änderungen S. 22gesetzlich klargestellt, dass auch im Fall der Selbstkündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Inanspruchnahme der Korridor- oder der Schwerarbeitspension nach dem APG ein Abfertigungsanspruch nach dem AngG, dem GAngG oder dem BUAG entsteht.
Abfertigung neu: Nach dem BMVG kann u. a. die Auszahlung der Abfertigung jedenfalls bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige AP verlangt werden. Aufgru...