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Erlassung eines Feststellungsbescheides im Sozialversicherungsrecht
VwGH bestätigt Bescheiderlassung i. Z. m. fraglicher abstrakter Beitragspflicht
Wir haben uns im Jahr 2002mit der Krankenversicherungspflicht von Zusatzpensionen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, auseinander gesetzt. Dabei wurde der teilweise von den Behörden vertretenen Auffassung, dass es in diesem Zusammenhang an den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zur Erlassung eines Feststellungsbescheides, d. h. eines Bescheides, mit dem "nur" über die Beitragspflicht des Versicherten dem Grunde nach abgesprochen wird, fehle, widersprochen. Der VwGH hat unsere Rechtsansicht nunmehr bestätigt.
Zugrunde liegende materiell-rechtliche Regelung
Gemäß § 73 Abs. 1a ASVG und den gleich lautenden Regelungen in den anderen Sozialversicherungsgesetzen hatten Pensionsbezieher auch hinsichtlich ihrer Zusatzpension von regelmäßig aus öffentlichen Mitteln finanzierten Rechtsträgern insoweit einen Krankenversicherungsbeitrag auf Basis des Beitragssatzes für die Grundpension zu leisten, als die Zusatzpension zusammen mit der gesetzlichen Grundpension die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nicht überstieg. Die auszahlenden Unternehmen hatten die Krankenversicherungsbeiträge von der Zusatzpension einzubehalten und bis zum 15. 1. des Folgejahres an den zuständigen Sozialversic...