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• VwGH: Studentenheime kommunalsteuerfrei (§ 8 Z 2 KommStG)
RdW 9/2004, Artikel-Nr. 516. ARD 5534/21/2004.
Entgegen Literatur und Verwaltungspraxis stellt der VwGH (2001/15/0005 vom ) bei der Auslegung des Begriffs „Jugendfürsorge" nicht auf die Volljährigkeit, sondern auf das 27. Lebensjahr ab.
Anmerkung: Zur Verwaltungspraxis siehe Punkt 8.5.3 der Information des Finanzministeriums zum bisherigen Kommunalsteuergesetz vom (AÖFV Nr. 298/1994).