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ASoK 10, Oktober 2004, Seite 372

OGH: PV / Witwenrente

Aus dem Zusammenhalt der Regelungen der Abs. 1 bis 4 des § 215 ASVG ergibt sich, dass nach § 215 Abs. 3 ASVG geschiedenen Ehegatten nur die Rente nach § 215 Abs. 1 ASVG unter den dort genannten Bedingungen gebührt, somit nur eine Witwenrente von 20 % der Bemessungsgrundlage. - (§ 215 ASVG)

„Aus dem Inhalt des § 215 Abs. 3 ASVG ergibt sich klar, dass die Abs. 1 und 2 nur auf den Fall anzuwenden sind, dass die Ehe zum Zeitpunkt des (durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursachten) Todes des Versicherten aufrecht ist. Für den Fall, dass die Ehe bereits vor dem Tod des Versicherten aufgelöst worden ist, sieht Abs. 3 eine Sonderregelung vor. Demnach gebührt unter ganz bestimmten Voraussetzungen, insbesondere dass zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten von diesem Unterhalt zu leisten war oder Unterhalt geleistet wurde, die Rente nach Abs. 1. Auch für die Höhe der Rente sieht Abs. 3 insoweit eine Sonderregelung vor, als sie mit der Höhe des Unterhaltsanspruchs bzw. des tatsächlich durchschnittlich geleisteten Unterhalts begrenzt ist; außerdem darf sie 20 v. H. der Bemessungsgrundlage des Versicherten nicht übersteigen. Wieder unter ganz bestimmten, im vorliegenden Fall nicht relevanten Umständen ist die Begrenzung der Höhe bei ‚begünstigte...

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