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OGH: Unfallversicherung /Berufskrankheiten
•1. Die Aufgabe der schädigenden Tätigkeit bildet eine Voraussetzung für die Anerkennung der Hautkrankheiten als Berufskrankheiten im Sinne des § 177 ASVG. Ein Wegfall der Voraussetzungen dieses Versicherungsfalles führt auch zum Wegfall der dafür vorgesehenen Rentenleistung.
•2. Die festgestellte Rente ist wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse gemäß § 183 Abs. 1 ASVG auch dann zu entziehen, wenn sich die Hauterkrankung des Versicherten gegenüber dem Vergleichszeitpunkt der Dauerrentengewährung verschlechtert hat, sodass sich erst jetzt die medizinische Notwendigkeit der Aufgabe der vom Versicherten verrichteten schädigenden Tätigkeit ergibt, der Versicherte diese schädigende Tätigkeit aber nicht aufgibt. - (§§ 177, 183 Abs. 1 ASVG)
„Mit der 29. ASVG-Novelle wurde die Nummer 19 der Anlage 1 zum ASVG im Hinblick auf die schwierige Abgrenzung des Begriffs ‚Beruf' dahin geändert, dass Hautkrankheiten Berufskrankheiten sind, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Erwerbsarbeit zwingen. Mit Art. V Z 17 der 49. ASVG-Novelle (BGBl. 1990/294) wurde der Begriff ‚schädigende Erwerbsarbeit' durch den Begriff ‚schädigende Tätigkeiten' ersetzt. [...] Das Erfordernis der Aufgabe schädigender Tätigkeiten als Voraussetzung für die Anerkennung...