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ASoK 10, Oktober 2004, Seite 370

OGH: Unfallversicherung / Dienstunfälle

1. Gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründeten Funktion ereignen. Ob die unfallverursachende Handlung in einem solchen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis steht, beurteilt sich nach subjektiven und objektiven Kriterien: Die betreffende Handlung muss vom Versicherten mit der Intention gesetzt werden, seiner - versicherungspflichtigen - Erwerbstätigkeit nachzukommen. Die Handlung muss darüber hinaus auch objektiv als Ausübung oder als Ausfluss dieser Erwerbstätigkeit angesehen werden können.

2. Wird eine Versicherte als Mitglied des „Kader Alpin" zu den Polizeieuropameisterschaften im alpinen und nordischen Skilauf durch ihren Dienstgeber einberufen und hat sie der Einberufung in dieser Funktion auch Folge zu leisten, so erfolgt die Teilnahme über dienstlichen Auftrag und wurde offensichtlich als Dienstausübung angesehen, da die Versicherte für die Zeit der Teilnahme weder dienstfreigestellt wurde noch Urlaub oder Sonderurlaub nehmen musste. In einem solchen Fall steht die Teilnahme der Versicherten an der erwähnten Veranstaltung in einem ausreichenden inneren ...

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