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OGH: KV / In-vitro-Fertilisation
•1. § 4 Abs. 1 Z 2 IVF-Fonds-Gesetz ist so zu verstehen, dass bei zumindest einem der beiden Partner die Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegen muss.
•2. Dieses Ergebnis ermöglich auch, dass jener Partner, der die gesamten Kosten für die In-vitro-Fertilisationsversuche getragen hat, diese Kosten im Sinne des § 6 IVF-Fonds-Gesetzes gegenüber dem Fonds geltend machen kann, auch wenn bei ihm persönlich die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 2 IVF-Fonds-Gesetzes nicht gegeben sein sollten. - (§ 4 Abs. 1 IVF-Fonds-Gesetz)
„§ 4 Abs. 1 IVF-Fonds-Gesetz regelt die Anspruchsberechtigung nur in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen, klärt aber nicht, welche Person anspruchsberechtigt ist. Dies kann nur im Zusammenhalt mit § 6 IVF-Fonds-Gesetz über den Rechtsschutz erschlossen S. 370werden. Demnach hat der Fonds über die Ablehnung der Kostentragung einen Bescheid zu erlassen, ‚wenn der (die) Anspruchswerber(in) dies ausdrücklich verlangt'. Träger des Anspruchs sind demnach - weil nur diese Personen einen mit Klage bekämpfbaren Bescheid verlangen können - der Mann oder die Frau, die an der In-vitro-Fertilisation genetisch beteiligt sind (in diesem Sinn wohl auch Mazal, Rechtsfragen der Gewährung von IVF als Sozialleistung, in Bernat [Hrsg.], Die Reproduktionsmedizin am Prüfstand von Recht und Ethik [2000] 182 [189]). ‚O...