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OGH: KV / Trunkenheit
•1. Unter „Trunkenheit" im Sinne des § 142 Abs. 1 ASVG ist nach Rechtsprechung und Lehre ein Zustand zu verstehen, in dem eine Person nach Genuss von alkoholischen Getränken in S. 369ihrem Bewusstsein getrübt ist. Auf das Überschreiten eines bestimmten Blutalkoholswerts kommt es hiebei nicht an.
•2. Trunkenheit kann nicht mit dem Rauschzustand im Sinn des § 81 Z 2 StGB gleichgesetzt werden.
•3. Der geforderte ursächliche Zusammenhang mit dem Eintritt der Gesundheitsschädigung kann nicht im Sinne der im Unfallversicherungsrecht herrschenden Theorie der wesentlichen Bedingung oder der Äquivalenztheorie geklärt werden, sondern es ist vielmehr die auch im Schadenersatz allgemein anerkannte Adäquanztheorie anzuwenden. Die Gesundheitsschädigung muss sich daher typischerweise aus der Trunkenheit ergeben und nicht bloß aus einer ungewöhnlichen Verkettung von Umständen.
•4. Ein Unfall, bei dem der Lenker mit einem Blutalkoholwert von 0,94 ‰ in einer Kurve auf die Gegenfahrbahn gerät und mit einem entgegenkommenden PKW kollidiert, ist eine geradezu typische Folge der Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers. - (§ 142 Abs. 1 ASVG)
( 10 Ob S 369/01 i)