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OGH: Betriebsübergang
•1. Eine im Sozialplan getroffene Vereinbarung, dass der Betriebsrat sein Recht auf Kündigungsanfechtung nicht ausüben werde, ist rechtsunwirksam.
•2. Gegen die Verschlechterung der Arbeitsbedingungen im Sinne des § 3 Abs. 5 AVRAG kann sich der Arbeitnehmer durch Dienstnehmerkündigung mit den privilegierten Rechtsfolgen des letzten Satzes zur Wehr setzen. Gewährte man dem Dienstnehmer nun über den Umweg des § 3 Abs. 4 AVRAG die Möglichkeit, sich gegen die nach erfolgtem Widerspruch ausgesprochene Veräußererkündigung auf die Unzumutbarkeit der Vertragsübernahme wegen verschlechterter Arbeitsbedingungen zu berufen, stellte das einen Wertungswiderspruch dar: Aus der Regelung des § 3 Abs. 5 AVRAG ist daher der Schluss zu ziehen, dass es der Gesetzgeber bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen für ausreichend angesehen hat, dem Dienstnehmer bloß ein begünstigtes Lösungsrecht zuzuerkennen.
•3. Bleiben Dienstnehmer infolge Widerspruches nach § 3 Abs. 4 AVRAG Arbeitnehmer des veräußernden Unternehmens, reicht es zur Dartuung der Sozialwidrigkeit der sodann ausgesprochenen Veräußererkündigung nicht aus, ganz allgemein auf § 3 Abs. 5 AVRAG in Verbindung mit einer durch den Betriebsübergang bedingten Änderung des Kollektivvertrages zu verweisen.
•4. Bei der Prüfung...