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Sozialbetrugsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das ASVG, das Firmenbuchgesetz, die KO, das GmbHG und das AktG zur Bekämpfung des Sozialbetrugs geändert werden sollen (Sozialbetrugsgesetz - SozBeG)
Ministerialentwurf ; Begutachtung, Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Mit dem vorliegenden Entwurf sollen Maßnahmen gegen den Sozialbetrug in strafrechtlicher Hinsicht geschaffen und der Sozialversicherungsbetrug, die Scheinanmeldungen und die organisierte Schwarzarbeit sanktioniert werden.
Änderungen im Strafgesetzbuch - StGB
§ 153c StGB: Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
Der § 114 ASVG („Verstöße gegen die Vorschriften über die Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers durch den Dienstgeber") soll entfallen und modifiziert in das StGB als § 153c aufgenommen werden.
Beim neuen Tatbestand soll es zukünftig nicht mehr darauf ankommen, ob ein Arbeitsentgelt bezahlt wurde oder nicht:
„Wer als Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger - unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde - vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren zu bestrafen" (Abs. 1).
Die Strafdrohung erhöht sich auf bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe bei Vorenthaltung von Beiträgen über 40.000 € (Abs. 3).
Der Täter wird nicht bestraft, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung die ausstehenden Beiträge zur Gänze einzahlt oder sich dem berechtigten SV-Träger gege...