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ASoK 10, Oktober 2004, Seite 366

Sozialbetrugsgesetz

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das ASVG, das Firmenbuchgesetz, die KO, das GmbHG und das AktG zur Bekämpfung des Sozialbetrugs geändert werden sollen (Sozialbetrugsgesetz - SozBeG)

Mag. Harald Kaszanits

Ministerialentwurf ; Begutachtung, Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen Maßnahmen gegen den Sozialbetrug in strafrechtlicher Hinsicht geschaffen und der Sozialversicherungsbetrug, die Scheinanmeldungen und die organisierte Schwarzarbeit sanktioniert werden.

Änderungen im Strafgesetzbuch - StGB

§ 153c StGB: Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung

Der § 114 ASVG („Verstöße gegen die Vorschriften über die Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge eines Dienstnehmers durch den Dienstgeber") soll entfallen und modifiziert in das StGB als § 153c aufgenommen werden.

Beim neuen Tatbestand soll es zukünftig nicht mehr darauf ankommen, ob ein Arbeitsentgelt bezahlt wurde oder nicht:

Wer als Dienstgeber Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger - unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde - vorenthält, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren zu bestrafen" (Abs. 1).

Die Strafdrohung erhöht sich auf bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe bei Vorenthaltung von Beiträgen über 40.000 € (Abs. 3).

Der Täter wird nicht bestraft, wenn er bis zum Schluss der Verhandlung die ausstehenden Beiträge zur Gänze einzahlt oder sich dem berechtigten SV-Träger gege...

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